2.6 Sodann legte die Vorinstanz u.a. dar, dass die Gruppe jedenfalls anfangs 2012 nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt habe, um mittels Vermarktung und Vertrieb von J.________ die ambitionierten Umsätze zu erzielen. Die operationelle Handlungsfähigkeit der K.b.________ sei damit praktisch zum Erliegen gekommen. Die notwendigen Mittel gemäss dem "Projekt ORION" (in Höhe von wenigstens drei Millionen Franken) hätten daher primär der operativen Tätigkeit und damit auch der Vermarktung und dem Verkauf der Software J.________ dienen sollen.