gerade mit Bezug auf die Frage der Überschuldung zentral gewesen. Die Revisionsstelle habe bereits im Geschäftsjahr 2010/2011 (bis 31. April 2011) sowie im Geschäftsjahr 2011 die Entwicklungskosten mit Einschränkungen versehen und wiederholt darauf hingewiesen, dass die Bewertung der Entwicklungskosten von der künftigen Realisierbarkeit von Einnahmen mit dem Produkt J.________ abhinge. Massgebend für die Bewertung der Entwicklungskosten seien mithin die Einnahmen oder wenigstens der potentielle Markterfolg der Software gewesen. Mit dem Konkurs der K.b.________ und dem damit einhergehenden Wegfall der operativen Hand- Seite 15/54