sowie den Forderungsverzichten - die Überschuldung bei der Gruppe beseitigt werden können, wobei es sich bloss um eine kurzfristige Massnahme gehandelt habe. Es sei jedoch unbestritten und rechtsgenügend erstellt, dass die Gelder in der anvisierten Grössenordnung von wenigstens drei Millionen Franken nicht hätten beschafft werden können, was letztlich dazu geführt habe, dass über die K.b.________ der Konkurs eröffnet worden sei (OG GD 1 E. III./3).