2.4 Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass die finanzielle Situation der K.________ Gruppe und der K.a.________ bereits Ende 2011/Anfang 2012 äusserst fragil gewesen sei. So hätten zwar im Zusammenhang mit dem Projekt "ORION" - namentlich mit den Darlehen von M.________ und des Beschuldigten I.________ sowie den Forderungsverzichten - die Überschuldung bei der Gruppe beseitigt werden können, wobei es sich bloss um eine kurzfristige Massnahme gehandelt habe.