2.2 In der Folge legte die Vorinstanz umfassend die für die nachfolgende Beurteilung notwendigen Rechtsgrundlagen sowie die Rechtsprechung dar (OG GD 1 E. III./1). 2.3 Alsdann stellte die Vorinstanz fest, es könne offenbleiben, ob die Beschuldigten bereits ab Herbst 2012 verpflichtet gewesen seien, eine Zwischenbilanz zu erstellen. Dies, weil der notwendige Kausalzusammenhang zwischen den Tathandlungen und der Überschuldung/Zahlungsunfähigkeit der K.a.________ bzw. deren Verschlimmerung von der Staatsanwaltschaft - für das Gericht bindend - auf den Zeitraum 1. Januar 2013 - tt.mm.2013 eingegrenzt worden sei (OG GD 1 E. III./2).