_) flossen, wobei auch dieser Mittelfluss nicht deren Konkurs per 20. August 2012 zu verhindern vermochte. Sodann stellte die Vorinstanz fest, dass nach dem Rücktritt des Privatklägers im Verwaltungsrat primär der Beschuldigte für die Kapitalbeschaffung zuständig war, es zu einem Mittelzufluss von CHF 299'000.00 (aus einer weiteren Kapitalerhöhung) kam und von diesen Mitteln - nach der Bezahlung von Löhnen und Verwaltungsratshonoraren sowie der Rückzahlung an früheren Investoren - per Ende 2012 noch rund CHF 125'000.00 übrig blieben (OG GD 1 E. II./4.2.1-4).