Weiter wurde aufgezeigt, welche Rolle dem Privatkläger bei der geplanten Sanierung und insbesondere bei der Aktienkapitalerhöhung zukam und dass dieser sein Mandat am 25. Juni 2012 wieder niederlegte. Zudem stellte die Vorinstanz fest, dass bis zum 8. Juni 2012 von externen Investoren lediglich EUR 80'160.00 (davon EUR 40'000.00 vom Privatkläger selbst) hätten beschafft werden können, diese im Wesentlichen zur Tochtergesellschaft K.b.________AG (nachfolgend: K.b.________) flossen, wobei auch dieser Mittelfluss nicht deren Konkurs per 20. August 2012 zu verhindern vermochte.