2.1 Die Vorinstanz beschäftigte sich im Rahmen ihres begründeten Urteils vorab ausführlich mit dem ihr von der Staatsanwaltschaft unterbreiteten Beweisergebnis und stellte den ihres Erachtens erwiesenen Ausgangssachverhalt wie folgt fest: 2.1.1 Vorab wurden der Werdegang der K.a.________, die Organstellung der beiden Beschuldigten, die Kapitalerhöhung vom 6. November 2012, die Konkurseröffnung per tt.mm.2013 sowie die Durchführung und das Ergebnis dieser Generalexekution dargestellt (OG GD 1 E. II./1).