663a Abs. 2 altOR, in der Fassung vom 04.10.1991, in Kraft bis 31.12.2012; Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band 1, Buchführung und Rechnungslegung, 2009, S. 207, Ziff. 6.13.2]). Weil der Sanierung bereits seit August 2012 bis Ende 2012 kein Erfolg beschieden war, waren D.________ und I.________ Ende 2012 verpflichtet, den Richter unverzüglich zu benachrichtigen und durften die Benachrichtigung auch nicht mehr kurzfristig (Schonfrist) aufschieben.