Die Bilanzierung zu Veräusserungswerten hatte die offensichtliche Überschuldung der K.a.________AG zur Folge, weil die aktivierten Softwarekosten mit CHF 0.00 einzusetzen waren, was D.________ und I.________ ebenfalls wussten (25/8/413; Softwarekosten dürfen als immaterielle Vermögenswerte nur aktiviert werden, soweit und solange dem immateriellen Anlagegut ein feststellbarer Nutzen zukommt und − bei einem Gut in der Entwicklungsphase − mit der Finanzierung der Entwicklungskosten gerechnet werden kann [Art. 663a Abs. 2 altOR, in der Fassung vom 04.10.1991, in Kraft bis 31.12.2012;