Sie waren daher verpflichtet, zu Veräusserungswerten zu bilanzieren, worauf D.________ und I.________ von der Revisionsstelle bereits im Bericht vom 30.03.2012 explizit hingewiesen worden waren (25/6/16). Die Bilanzierung zu Veräusserungswerten hatte die offensichtliche Überschuldung der K.a.________AG zur Folge, weil die aktivierten Softwarekosten mit CHF 0.00 einzusetzen waren, was D.________ und I.________ ebenfalls wussten (25/8/413;