Aufgrund der dargestellten Umstände war für D.________ und I.________ Ende 2012 offensichtlich erkennbar, dass die Sanierung der K.a.________AG aussichtslos und die Fortführung der Unternehmung daher nicht mehr zeitlich unbeschränkt oder über einen längeren Zeitraum von rund 12 Monaten gewährleistet war. Sie waren daher verpflichtet, zu Veräusserungswerten zu bilanzieren, worauf D.________ und I.________ von der Revisionsstelle bereits im Bericht vom 30.03.2012 explizit hingewiesen worden waren (25/6/16).