725 Abs. 2 OR). Ist die Fortführung der Unternehmung nicht mehr gewährleistet, besteht die Pflicht zur Benachrichtigung des Richters, wenn die Gesellschaft bei einer Bilanzierung zu Veräusserungswerten überschuldet ist (Wüstiner, a.a.O., N 33 f.; Urteil des Bundesgerichts 5C.29/2000 vom 19.09.2000 E. 4.b)aa). 2.4.1. Verletzung der Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz Zufolge der im Juni 2012 gescheiterten Sanierung und der dauerhaften Illiquidität bestand bei der K.a.________AG seit Herbst 2012 begründete Besorgnis der Überschuldung.