D.________ war vom 30.03.2012 bis zur Konkurseröffnung Verwaltungsratspräsident und I.________ vom 18.04.2012 bis 11.07.2013 Verwaltungsrat der K.a.________AG. In dieser Funktion oblagen ihnen die nicht-delegierbaren Aufgaben und Pflichten gemäss Art. 725 OR: Bei Vorliegen einer Unterbilanz sind Sanierungsmassnahmen zu treffen (Abs. 1). Besteht begründete Besorgnis einer Überschuldung, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der gewählten Revisionsstelle (Wüstiner, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 725 OR N 39c) zur Prüfung vorgelegt werden.