5.2 Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt. Auch das Gericht sieht keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweise sowie die Akten weiter zu ergänzen. Diese in jeder Hinsicht rechtsgültig erfolgten Beweiserhebungen bilden - zusammen mit den zwei umfassenden Berufungsbegründungen des Beschuldigten, der Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft sowie der unaufgefordert eingereichten, jedoch zulässigen Replik der Verteidigung - eine ausreichende Entscheidungsgrundlage des Gerichts.