Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, jedenfalls über einen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2 m.H.).