Eine unmittelbare, ggf. erneute Abnahme eines Beweismittels im Sinne der genannten Bestimmungen ist aber nur dann notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck der Aussage der einzuvernehmenden Person ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (vor allem bei Vieraugendelikten bzw. in Fällen von Aussage gegen Aussage) darstellt.