389 Abs. 3 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Eine unmittelbare, ggf. erneute Abnahme eines Beweismittels im Sinne der genannten Bestimmungen ist aber nur dann notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann.