389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 lit. a-c StPO). Von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz auch die erforderlichen zusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO).