Fall, wenn der neue Straftatbestand eine höhere Strafandrohung vorsieht, d.h. einen höheren oberen Strafrahmen oder eine (höhere) Mindeststrafe, sowie bei zusätzlichen Schuldsprüchen. Gleich verhält es sich, wenn der Verurteilte im Berufungsverfahren für die vollendete Tat statt wegen Versuchs oder als Mittäter anstatt als Gehilfe verurteilt wird, da diesfalls ein fakultativer bzw. obligatorischer Strafmilderungsgrund wegfällt (BGE 139 IV 282 E. 2.4.4. und 2.5 m.H.).