4.2 Das Verschlechterungsverbot steht - vom Gesetzgeber bewusst so gewollt - im Widerspruch zum Prinzip der materiellen Wahrheit. Eine Verletzung des Verschlechterungsverbots liegt entsprechend dem gesetzgeberischen Willen daher nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat vor. Dies ist der Seite 8/54