4.1 Weiter ist - nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhob und die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erklärte - auch das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius zu beachten (nachfolgend: Verschlechterungsverbot). Danach darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (erster Satz). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (zweiter Satz).