3.3 Sodann ist es - wie vom Beschuldigten mit Schreiben vom 18. Februar 2022 (OG GD 3/8) kurz dargelegt - zutreffend, dass aus dem Rückzug der Berufung durch den Beschuldigten I.________ keine präjudizierende Wirkung auf das vorliegende Verfahren, welches sich fortan nunmehr einzig gegen den Beschuldigten richtet, ausgehen kann und darf.