3.2 Wie bereits oben aufgezeigt, focht der Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz mit Bezug auf die Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Unterlassung der Buchführung und der Verweisung der Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg nicht an. Folglich sind die entsprechenden Dispositivziffern A.1 und C.2 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im heutigen Urteilsdispositiv vorab festzustellen.