2.2 Vorliegend haben sich alle Parteien mit einem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden erklärt. Sodann wurde die Sache bei der Vorinstanz (einem Einzelgericht) umfassend öffentlich verhandelt. Dabei legte der Beschuldigte bereits im Rahmen der gerichtlichen Befragung seinen Standpunkt äusserst ausführlich dar. Sodann folgte sein allumfassender Parteivortrag, in welchem seine Sichtweise letztlich erschöpfend dargelegt wurde. Gesamthaft verfügt das Gericht über alle für den Schuld- und Strafpunkt erforderlichen Informationen und Nachweise.