Die Behandlung der Berufung im schriftlichen Verfahren setzt nach der Rechtsprechung zusätzlich voraus, dass das Gericht über alle für den Schuld- und Strafpunkt erforderlichen Informationen und Nachweise verfügt und nach Möglichkeit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat. Gesamthaft kommt es letztlich entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit unter Beachtung all dieser Gesichtspunkte durch das Gericht sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann (vgl. dazu sehr ausführlich BGE 147 IV 127 E. 2 m.H.).