1. Der Beschuldigte hat rechtzeitig Berufung angemeldet und überdies innert der gesetzlich normierten Frist von 20 Tagen auch eine formgültige Berufungserklärung beim Gericht eingereicht. Anträge auf Nichteintreten wurden sodann von keiner Seite gestellt. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 7. September 2021 (OG GD 3/1) ist folglich einzutreten.