5. i.S. von Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO sei D.________ für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten, welche sich auf die vom Angeklagten im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Kostennote vom 16. Dezember 2020 stützt; gleichermassen sei ihm eine angemessene Entschädigung für das Verfahren vor Obergericht auszurichten, welche sich auf die vom Unterzeichneten eingereichte Kostennoten stützt." 2. Seitens der Staatsanwaltschaft wurden im Rahmen der Berufungsantwort vom 12. April 2022 die folgenden Anträge gestellt (OG GD 2/2 S. 2):