15. Auf entsprechende Nachfrage der Verfahrensleitung vom 16. Februar 2022 (OG GD 3/6) erneuerte der Beschuldigte sein Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens mit Schreiben vom 18. Februar 2022 (OG GD 3/8). 16. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wurde sodann das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet, dem Beschuldigten die Vorladung zur Berufungsverhandlung abgenommen und ihm gleichzeitig eine einmalige, nicht verlängerbare Frist bis längstens 1. April 2022 angesetzt, um die Berufung allenfalls weiter schriftlich zu begründen (OG GD 6/6). Seite 5/54