14. Nachdem der Beschuldigte I.________ seine Berufung mit Schreiben seines Verteidigers vom 10. Februar 2022 hatte zurückziehen lassen (OG GD 4/5), wurde das gegen ihn eröffnete Berufungsverfahren S 2021 19 mittels Präsidialverfügung vom 16. Februar 2022 abgeschrieben. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass das Urteil der Vorinstanz mit Bezug auf seine Person im Schuld- und Strafpunkt sowie hinsichtlich der hälftigen Kostenpflicht in Rechtskraft erwachsen ist (OG GD 6/5).