11. Im Rahmen einer weiteren Präsidialverfügung wurden die anderen Parteien über die vorerwähnten Eingaben orientiert. Gleichzeitig wurde ihnen allen die Frist gemäss Ziffer 5.3 der Präsidialverfügung vom 15. September 2021 um 20 Tage erstreckt (OG GD 6/3). 12. Während der Beschuldigte mit Schreiben vom 25. Oktober 2021 mitteilte, dass er sich für das schriftliche Verfahren ausspreche (OG GD 3/5), teilte der Verteidiger des Beschuldigten I.________ mit Schreiben vom 1. November 2021 u.a. mit, dass sich sein Mandant mit einem schriftlichen Verfahren nicht einverstanden erklären könne (OG GD 4/4).