9. Bereits mit Eingabe vom 17. September 2021 teilte die fallzuständige Staatsanwältin dem Gericht mit, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und (zurzeit) auf das Stellen von Beweisanträgen verzichte und überdies mit einem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden wäre (OG GD 2/1). 10. Der Beschuldigte ersuchte mit Schreiben vom 27. September 2021 um eine Fristerstreckung von 20 Tagen, um zur Frage einer möglichen Einwilligung in ein schriftliches Berufungsverfahren Stellung zu nehmen. Gleichzeitig kündigte er an, dass sein Rechtsstandpunkt künftig von einem erbetenen Verteidiger vorgetragen werde (OG GD 3/2).