6. Am 14. September 2021 ging beim Gericht die Berufungserklärung der erbetenen Verteidigung des Beschuldigten I.________ ein. Er führte darin aus, das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich - mit Ausnahme der Dispositivziffer B.1 - anzufechten. Zudem wurde orientiert, dass derzeit keine Beweisanträge gestellt würden, sich die Verteidigung jedoch dies für einen späteren Zeitpunkt ausdrücklich vorbehalte (OG GD 4/1).