Weiter wurde dargelegt, dass vorerst auf Beweisanträge verzichtet werde. Und schliesslich fügte der Beschuldigte der Berufungserklärung, in der selbst erklärten Absicht, dem Gericht die Vorbereitung der Berufungsverhandlung zu erleichtern und die Effizienz für deren Durchführung zu steigern, bereits ein paar Grundpfeiler seiner Berufungsbegründung ("Summarische Position des Appellanten") an (OG GD 3/1).