1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten I.________ wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. 2. Der Beschuldigte I.________ wird der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. C. Weitere Entscheidpunkte 1. Die Verfahrenskosten betragen