1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.________ wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt. Seite 3/54 2. Der Beschuldigte D.________ wird der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. 3. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 125 Tagessätzen zu CHF 410.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. B. I.________