• durch Misswirtschaft, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung (Nichterstellen einer Zwischenbilanz in der Zeit von Herbst 2012 bis Juni 2013 sowie Unterlassung der Überschuldungsanzeige ab Ende 2012 bis zur Konkurseröffnung vom tt.mm.2013), die Überschuldung der K.a.________ verschlimmert zu haben; • für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 der Buchführungspflicht nicht im gesetzlich geforderten Umfang nachgekommen zu sein (Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemässen Führung von Geschäftsbüchern der K.a.________ und zur Aufstellung einer Bilanz).