{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1. Die Verlegung der Verfahrenskosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die\nAbklärung entstandenen Kosten. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn\nsie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem teilweisen Freispruch dürfen ihr die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen jedes\nAnklagepunkts notwendig waren. Für die Kostenauflage nach dieser Bestimmung sind sodann nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände massgebend, sondern der bzw. die zur Anklage gebrachten Lebenssachverhalte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.1 m.H.).\n\n2.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die (daran teilnehmenden) Parteien\ngrundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 erster Satz\nStPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Wenn eine Partei in\neinem Punkt obsiegt, im anderen unterliegt, so ist für die Bemessung des auf sie entfallenden Kostenanteils von entscheidender Bedeutung, welchen Arbeitsaufwand die Beurteilung\nder einzelnen Punkte notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2019 vom\nSeite 52/54\n\n13. September 2019 E. 2.2 m.H.). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen\nfür sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen\nworden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428\nAbs. 2 StPO). Bei der Kostenaufteilung sind die gestellten Anträge aber auch nach ihrer Begründung zu interpretieren. So kann in Fällen, in denen es nach der Rechtsregel \"Das Mehr\nenthält das Weniger\" (plus in se continet quod est minus) zu einem günstigeren Ausgang für\ndie betroffene Partei kommt, das Rechtsmittel trotzdem von einem gewissen Erfolg, welcher\nbei den Kosten des Berufungsverfahrens zu berücksichtigen ist, beschieden sein (vgl. dazu\nUrteil des Bundesgerichts 6B_870/2018 vom tt.mm. 2019 E. 3.7.6).\n\n2.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin gemäss\nArt. 428 Abs. 3 StPO auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.\n\n2.3 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich wiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).\n\n3. Die dem Beschuldigten durch die Vorinstanz auferlegte hälftige Kostenpflicht wurde im Berufungsverfahren nicht konkret gerügt. Auch für das Gericht erweist sich diese als gesetzeskonform und sachgerecht. Zudem wird der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren in gleicher Weise schuldig gesprochen. Mithin hat er - in Bestätigung der Kostenregelung der\nVorinstanz und gleich wie der Beschuldigte I.________ - die Hälfte der Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens zu tragen. Auf eine solidarische Haftbarkeit\nfür die gesamten Kosten ist indessen angebrachtermassen zu verzichten (vgl. dazu bereits\ndie Regelung mit Bezug auf den Beschuldigten I.________; OG GD 6/5 S. 5 unten).\n\n4. Nachdem der Beschuldigte mit seiner Berufung in keiner Weise durchdringt, mit allen Anträgen unterliegt und letztlich der Entscheid der Vorinstanz einzig mit Bezug auf die Sanktionshöhe nur unwesentlich abgeändert wird, sind ihm sodann auch die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Bei der Bemessung der Entscheidgebühr ist sodann zu\nberücksichtigen, dass das Hin und Her zwischen mündlichem und schriftlichen Verfahren\nnicht durch den Beschuldigten zu verantworten war. Anderseits ist aber auch in Anschlag zu\nbringen, dass der Beschuldigte im Berufungsverfahren faktisch immer wieder die gleichen Argumente vortrug, sehr umfassende Rechtsschriften einreichte bzw. einreichen liess und dadurch den Lese- und Bearbeitungsaufwand des Gerichts deutlich erhöhte.\n\n5. Aufgrund der vollumfänglichen Kostenpflicht kann dem Beschuldigten für das gesamte Strafverfahren keine Entschädigung ausgerichtet werden.\nSeite 53/54\n\nUrteilsspruch\n\n1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Einzelrichters am Strafgericht des Kantons Zug vom\n16. Juli 2021 mit Bezug auf folgende Punkte bereits in Rechtskraft erwachsen ist:\n\n\"A. D.________\n\n1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten D.________ wird hinsichtlich des Vorwurfs der\nmehrfachen Unterlassung der Buchführung gemäss Art. 166 StGB zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.\n\n[…]\n\nC. Weitere Entscheidpunkte\n\n[…]\n\n2. Die Zivilklage von B.________ wird auf den Zivilweg verwiesen.\"\n\n2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen.\n\n3. Der Beschuldigte D.________ wird schuldig gesprochen der Misswirtschaft gemäss Art. 165\nZiff. 1 StGB.\n\n4. Er wird dafür bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 410.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für eine Probezeit von zwei Jahren.\n\n"}