{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n6.3 Im Gegensatz zur Vorinstanz ist - auch wenn eine solche vom Beschuldigten selbst nicht geltend gemacht wird - von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Anwälte, die über\nein kantonales Anwaltspatent verfügen und Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten wollen,\nlassen sich ins Register des Kantons eintragen, in dem sie ihre Geschäftsadresse haben. Die\nAufsichtsbehörde trägt sie ein, wenn die fachlichen (Art. 7 BGFA) und persönlichen (Art. 8\nBGFA) Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 BGFA). Anwälte, die eine der\nVoraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht\n(Art. 9 BGFA). Als persönliche Voraussetzung setzt Art. 8 lit. b BGFA voraus, dass gegen\nden betreffenden Anwalt keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen vorliegen darf,\nwelche mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatpersonen. Allgemein gelten namentlich\nVermögensdelikte als nicht mit dem Anwaltsberuf vereinbar (Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A.\n2017, N 133). Wie sich im Falle des Beschuldigten der Schuldspruch wegen Misswirtschaft\nauf den Registereintrag auswirken wird, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Eine Disziplinarsanktion scheint aber sicher. Zum möglichen Berufsverbot bzw. zur Löschung aus\ndem Anwaltsregister ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diesfalls in seiner beruflichen\nTätigkeit zwar klar eingeschränkt wäre, aber weiterhin als Rechtsberater tätig sein und ausserhalb des Anwaltsmonopols Klienten vor Behörden und in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten könnte. Die erhöhte Strafempfindlichkeit und die mögliche Disziplinarsanktion\nist gesamthaft mit einer Reduktion der Strafe um zehn Tagessätze zu berücksichtigen.\n\nAus den dem Gericht bekannten und oben wiedergegebenen persönlichen Verhältnissen des\nBeschuldigten ergeben sich sodann keine weiteren Faktoren, welche sich straferhöhend oder\nstrafmindernd auswirken könnten. Auch die Vorstrafenlosigkeit kann und darf nur neutral zu\nBuche schlagen. Mithin resultiert in zusätzlicher Beachtung der Täterkomponenten eine etwas tiefere Sanktion von 140 Tagessätzen Geldstrafe.\n\n6.4 Die heute zu sanktionierende Misswirtschaft verübte die Beschuldigte bis August 2013. Seither sind bald neun Jahre verflossen und der Beschuldigte hat sich in dieser Zeit wohl verhalten. Zudem ergibt sich - wie bereits durch die Vorinstanz zutreffend festgestellt - aus den Akten auch eine nicht unerhebliche Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Diese zwei Faktoren sind zusammen grosszügig mit 20 Tagen strafmindernd in Anschlag zu bringen, so dass\nsich als letztlich angemessene Sanktion eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen ergibt.\n\n6.5 Die Vorinstanz setzte für die Geldstrafe die Höhe des Tagessatzes auf (leicht abgerundet)\nCHF 410.00 fest. Auch wenn die Tagessatzhöhe im Berufungsverfahren nicht vom Verschlechterungsverbot erfasst wird, ist dieser Ansatz nicht zu erhöhen. So hat sich insbesondere die Staatsanwaltschaft als Vertreterin des staatlichen Strafanspruchs nicht in diese\nRichtung geäussert. Zudem liegen auch keine offenkundigen Anhaltspunkte dafür vor, dass\nsich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seit dem Urteil der Vorinstanz wesentlich\nverändert haben könnten. Insbesondere führte der Beschuldigte im Rahmen seiner schriftlichen Berufungsbegründung - obwohl er im Rahmen der Präsidialverfügung vom 21. Februar\n2022 eingeladen worden war, allenfalls eingetretene massgebliche Veränderungen seiner\nSeite 51/54\n\npersönlichen und insbesondere finanziellen Verhältnisse anzugeben - nichts an, was auf einen tieferen Tagessatz schliessen liesse.\n\n6.6 Für die Geldstrafe kann (bzw. muss aufgrund des Verschlechterungsverbotes) dem Beschuldigten mit der Vorinstanz die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt und die\nProbezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren angesetzt werden. Zudem kann -\nwie bereits aufgezeigt - auch eine allfällige Verbindungsbusse kein Thema sein.\n\n6.7 Der Beschuldigte wird schliesslich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der ihm gewährte\nbedingte Vollzug widerrufen werden könnte und er folglich die Geldstrafe von gesamthaft immerhin CHF 49'200.00 zu bezahlen hätte, wenn er während der Probezeit erneut ein Verbrechen oder Vergehen begehen sollte und deswegen zu erwarten wäre, dass er weitere Straftaten verüben werde (Folgen der Nichtbewährung gemäss Art. 46 StGB).\n\nIV. Zusammenfassung und Beurteilung des Rechtsmittels\n\n1. Der Beschuldigte wird - gleich wie bei der Vorinstanz - wegen Misswirtschaft schuldig gesprochen. Dass hierfür im Endergebnis als Sanktion eine um fünf Tagessätze tiefere Geldstrafe resultiert, ist einzig auf die grosszügige zusätzliche Berücksichtigung einer etwas erhöhten Strafempfindlichkeit zurückzuführen.\n\n2. Im Endergebnis dringt der Beschuldigte mit keinem seiner Anträge durch. Somit ist seine Berufung vollumfänglich abzuweisen.\n\nV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n"}