{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n2.2 Diese Sanktion (Anzahl der Tagessätze und der Verzicht auf eine Verbindungsbusse) kann,\nnachdem die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erklärt hat - wie bereits erwähnt -\nnicht verschärft werden. Zudem steht auch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und\ndie Länge der Probezeit im Berufungsverfahren nicht zur Disposition.\n\n3. Standpunkt des Beschuldigten\n\nIm Rahmen des Berufungsverfahrens äusserte sich der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung nicht zu einer allfälligen Strafzumessung. Auch bei der Vorinstanz hatten er in dieser\nHinsicht keine Darlegungen gemacht.\n\n4. Standpunkt der Staatsanwaltschaft\n\n4.1 Auch seitens der Staatsanwaltschaft erfolgten im Berufungsverfahren keinerlei Anträge, Bemerkungen oder Hinweise zur Sanktionsthematik.\n\n4.2.1 Bei der Vorinstanz hatte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft im Rahmen eines vor der\nHauptverhandlung eingereichten Schlussberichts vom 21. Januar 2020 ihren Antrag zum\nSanktionspunkt umfassend begründet (SE GD 3/5 S. 8 f.). Zu beachten ist dabei, dass zu\ndiesem Zeitpunkt auch noch ein Schuldspruch wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung beantragt wurde.\n\n4.2.2 Für die Misswirtschaft erachtete die Staatsanwältin das objektive Verschulden des Beschuldigten als nicht mehr allzu leicht. So habe er es während acht Monaten unterlassen, die Bilanz zu deponieren. Durch dieses künstliche Am-Leben-halten der K.a.________ habe er einen Verschleppungsschaden von rund CHF 165'000.00 (mit-)verursacht. Die subjektive\nTatschwere wurde als geringfügiger eingestuft, da die Verschleppung des Konkurses nicht\ndas eigentliche Handlungsziel des Beschuldigten gewesen sei. Im Ergebnis wurde so eine\nEinsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet. Die Täterkomponente wurde als neutral beurteilt. Indessen sprach sich die Anklagevertreterin für eine Re-\nSeite 49/54\n\nduktion der Sanktion um einen Viertel zufolge der langen Verfahrensdauer bzw. einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes aus. Aufgrund der ihr damals bekannten finanziellen Verhältnisse beantragte die Staatanwaltschaft eine Tagessatzhöhe von CHF 500.00. Weiter\nwurde - nachdem der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit möglich sei und\ndamit den Beschuldigten auch eine unmittelbare Konsequenz des ihnen vorgeworfenen Verhaltens treffe - gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB Verbindungsbussen in Höhe von CHF\n10'000.00 gefordert.\n\n5. Zur Person des Beschuldigten\n\n5.1 Der heute 62-jährige Beschuldigte besuchte in E.________ das Gymnasium und studierte\ndanach Rechtswissenschaft. Nach dem Abschluss erlangte er das Rechtsanwaltspatent und\nwar danach in verschiedenen Bereichen tätig (Kurzpraktikum bei einer Bank, angestellter Anwalt in einem Anwaltsbüro, Auditor beim Bezirksgericht T.________, Rechtsdienst und interner Rechtsanwalt bei der damaligen U.________ und danach bei der V.________ London,\nMitglied des Management-Supportteams). Im Jahr 1993 wechselte er in ein Anwaltsbüro und\nseit dem Jahr 2000 führt er ein eigenes Anwaltsbüro in E.________ mit dem Spezialgebiet\nWirtschaftsrecht). Der Beschuldigte, welcher im Jahr 2003 zusätzlich ein Exekutiv MBA der\nUniversität of Chicago absolvierte, ist gemäss eigenen Angaben bei der Vorinstanz glücklich\nverheiratet mit einer professionellen Bankfachfrau, hat keine Kinder und ist heute nach wie\nvor als Wirtschaftsanwalt tätig. Offiziell gemeldet ist der Beschuldigte mit seiner Ehefrau im\nW.________, wobei sie - nebst anderen Immobilien - weiterhin auch ein eigenes Haus an der\nX.________ in E.________ besitzen (act. 1/1/4 f. und SE GD 9/1/3 S. 1-3).\n\n5.2 Betreffend finanzielle Verhältnisse des Beschuldigten liegt eine Kopie der Steuererklärung für\ndas Jahr 2017 bei den Akten, woraus sich ein Nettoeinkommen aus diverser Tätigkeiten von\nmonatlich rund CHF 15'400.00 ergibt. Vermögen versteuert der Beschuldigte zusammen mit\nseiner Ehefrau keines.\n\n5.3 Der Beschuldigte ist gemäss dem neuesten Auszug vom 1. Juli 2022 (OG GD 3/12) im\nSchweizerischen Strafregister nach wie vor nicht verzeichnet.\n\n6. Strafzumessung durch das Gericht\n\n6.1 Der Beschuldigte ist zu bestrafen wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB. Für\ndieses Delikt sieht der Gesetzgeber als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nGeldstrafe vor.\n\n6.2 Das objektive Tatverschulden wiegt mit der Vorinstanz erheblich. So ist einerseits der für\neine Konkursverschleppung recht lange Tatzeitraum von rund acht Monaten zu berücksichtigen. Auch der Verschleppungsschaden von immerhin rund CHF 165'000.00 darf nicht bagatellisiert werden. Ebenso ist in Anschlag zu bringen, dass der Beschuldigte sämtliche Hinweise der Revisionsstelle in den Wind schlug und letztlich seine Pflicht zur Erstellung einer\nZwischenbilanz bewusst vernachlässigte und auch die Überschuldungsanzeige mit Wissen\nund Willen unterliess. Gleichzeitig nahm er eine weitere Verschlimmerung der Überschuldung der K.a.________ Tag für Tag zumindest billigend in Kauf. Indessen ist der Vorinstanz\nzuzustimmen, dass der Beschuldigte nicht aus egoistischen Gründen handelte. Das Gesamt-\nSeite 50/54\n\ntatverschulden ist mithin bei nicht mehr leicht festzulegen. Die von der Vorinstanz hierfür relativ tief angesetzte Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen erscheint somit gerade noch angemessen.\n\n"}