{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n9.6.10 Abschliessend sei auch erwähnt, dass es im vorliegenden Strafverfahren nicht um die berufliche Integrität des Beschuldigten geht und weder Staatsanwaltschaft noch Vorinstanz ihm\nein rücksichtsloses oder verwerfliches Verhalten vorwarfen. Vielmehr muss sich der Beschuldigte indessen den Vorwurf gefallen lassen, als rechtskundiger Sanierungsverwaltungsrat bewusst gegen die ihm unentziehbar obliegenden Pflichten gemäss Art. 725 OR verstossen zu\nhaben. Ob er dies aus übertriebenen Erwartungen, einem latenten Überoptimismus oder aufgrund bloss herbeigewünschter Hoffnungen bzw. eines hoffnungsvollen Verdrängens der Realität tat, spielt für die Tatbestandserfüllung keine Rolle. Ebenso wenig ist entscheidend,\nSeite 47/54\n\ndass der Beschuldigte subjektiv bis heute selbst offenbar kein Fehlverhalten im Sinne einer\nargen Nachlässigkeit in der Berufsausübung akzeptieren kann und will.\n\n10. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und in Kenntnis der umfassenden Ausführungen des\nBeschuldigten und seiner Verteidigung, welche letztlich bei Lichte betrachtet ganz einfach\ndurch eine Vielzahl von unterschiedlichen Rügen und Behauptungen, mittels einer emotionalen eigenen Einschätzung und einer verklärenden Interpretation der damaligen Schieflage\nder K.a.________ sowie über zahlreiche Wiederholungen und wortgewaltige Verallgemeinerungen nachträglich etwas Gegenteiliges herbeizuschreiben versuchen, bestehen für das\nGericht keinerlei Zweifel daran, dass die Beweiswürdigung und rechtliche Einschätzung\ndurch die Vorinstanz zutreffend erfolgten. Folglich ist auch der Schuldspruch im Zusammenhang mit den Pflichtverletzungen des Beschuldigten als Verwaltungsrat der K.a.________ in\nder Zeitspanne von 1. Januar 2013 bis tt.mm.2013 in keiner Weise zu beanstanden. Indem\nder Beschuldigte, auch nachdem sich die Überschuldung der K.a.________ bereits Ende\n2011 deutlich abzeichnete und diese bei objektiver Betrachtung der Einschätzungen der Revisionsstelle allerspätestens per Ende 2012 offenkundig war, weiterhin auf die Erstellung einer Zwischenbilanz verzichtete und auch mit der Überschuldungsanzeige weiterhin bewusst\nzuwartete, legte er ein krasses, hochgradiges wirtschaftliches Fehlverhalten an den Tag. Der\nBeschuldigte ist mithin, nachdem überdies unbestrittenermassen die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gegeben ist, auch im Berufungsverfahren der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Dabei ist der durch die Unterlassungen des Beschuldigten verursachte Verschleppungsschaden auf rund CHF 165'000.00\nfestzulegen.\n\nIII. Sanktion\n\n1. Gesetzliche Grundlagen und Rechtsprechung\n\n1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (OG GD 1 E. I./8.1), ist am 1. Januar 2018 eine erneute Revision des Allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Auf Straftaten, die vor dem erwähnten Datum verübt wurden, bleibt das alte Recht anwendbar, sofern das neue Recht für den Täter nicht milder ist (Art. 2 StGB).\n\nDer Beschuldigte beging die Misswirtschaft noch vor den erwähnten Gesetzesänderungen.\nDie Vorinstanz hat betreffend die Thematik intertemporales Recht mit zutreffender Begründung und unwidersprochen dargelegt, dass in casu das zur Tatzeit geltende Sanktionenrecht\nanzuwenden ist (OG GD 1 E. I./8.2). Auf diese Erwägungen, denen sich das Gericht anschliesst, kann verwiesen werden. Massgebend ist mithin Art. 34 aStGB.\n\n1.2 Das Gericht hat die Strafe nach dem Verschulden des Täters zuzumessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des\nTäters zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei wird das Verschulden nach der\nSchwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie\nweit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung\noder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht im\nbegründeten Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge-\nSeite 48/54\n\nwichtung festzuhalten (Wiedergabe der entsprechenden Überlegungen in den Grundzügen,\nso dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist; vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1 m.H.).\n\n1.3 Schiebt das Gericht den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise auf, bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).\n\n2. Strafzumessung durch die Vorinstanz\n\n2.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten - unter Annahme eines gesamthaft nicht mehr\nleichten Verschuldens sowie unter Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Vorverfahren (Verfahrenslücke von zweieinhalb Jahren) - mit einer Geldstrafe\nvon 125 Tagessätzen zu CHF 410.00. Den Vollzug schob sie - unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren - auf. Überdies führte sie aus, dass ein \"Denkzettel im Sinne von Art. 42\nAbs. 4 StGB\" vorliegend nicht angebracht sei. So habe der Beschuldigte aufgrund seiner\nVerurteilung bereits die Verfahrenskosten zu tragen. Zudem drohe ein Berufsverbot. Dies reiche aus, um den Beschuldigten \"das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen\". Eine Busse\nsei daher spezialpräventiv nicht erforderlich (OG GD 1 E. IV./2).\n\n"}