{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n9.6.8 In keiner Weise hilft dem Beschuldigten auch der in der Berufungsbegründung eingefügte\nHinweis auf einen jüngeren Entscheid des Bundesgerichts (OG GD 3/9 N 96-99). So wurde\ndort einzig mit Bezug auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung von besonders hohen Anforderungen an den Nachweis des Eventualvorsatzes gesprochen. Zudem\nging es um eine geltend gemachte Drucksituation, in welcher sich der mögliche Täter befunden haben will, wobei deren Vorhandensein von der dortigen Vorinstanz nicht rechtsgenügend widerlegt wurde. Der Beschuldigte wird indessen der Misswirtschaft beschuldigt und\nbefand sich zu keinem Zeitpunkt in einer Drucksituation oder einer sonstigen ähnlichen Lage,\nin der er nicht mehr anders hätte handeln bzw. innerhalb welcher die risikobehaftete Weiterführung einer überschuldeten Gesellschaft auch im Rahmen eines \"Drittmannstests\" bzw. einer objektiven Betrachtung den einzig möglichen (Aus-)Weg hätten darstellen können. Eine\nmit diesem Bundesgerichtsentscheid vergleichbare ausweglose Situation bestand nicht ansatzweise bzw. konnte auch nicht bestehen. Vielmehr nahm sich der Beschuldigte ganz einfach bewusst jegliche Freiheiten in der Beurteilung der Lage.\n\nAber auch der am Schluss der Replik platzierte Hinweis auf den (bereits erwähnten) Aufsatz\nvon Cathrine Konopatsch (OG GD 3/11 26), wonach bei der Beurteilung der Strafbarkeit wegen Misswirtschaft insbesondere der de lege lata vorhandenen Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die mögliche Toleranzfrist für die Überschuldungsanzeige adäquat Rechnung zu tragen sei, hilft dem Beschuldigten in keiner Weise. Diese Unsicherheit mag allenfalls bei der\nFrage, ob die Toleranzfrist nun \"eine kurzen Zeitspanne\", \"wenigen Wochen\", \"höchstens vier\nbis sechs Wochen\" bzw. \"60 oder 90 Tage\" betragen solle, eine gewisse Rolle spielen. Je\nlänger indessen die erfolglose Sanierung andauert, umso klarer müssen die Vorschriften zum\nSchutze der Gläubiger in den Vordergrund treten. Wie bereits mehrfach ausgeführt, wurde\ndem Beschuldigten mit einer Einschränkung des Tatzeitraums ab 1. Januar 2013 bereits eine\nsehr lange, ja eigentlich zu lange Toleranzfrist von rund neun Monaten für die Sanierung der\nSeite 46/54\n\nK.a.________ , welche gemäss der oben gemachten gerichtlichen Feststellungen bereits\nEnde 2011 überschuldet und faktisch illiquid war, zugestanden. Aber auch die danach folgende Zeitspanne weiterer Untätigkeit des Beschuldigten bis Ende August 2013, mithin\nwährend zusätzlichen acht Monaten, überstiege auch für sich allein alle je in Literatur und\nRechtsprechung erwähnten Toleranzfristen um ein Mehrfaches (vgl. dazu auch bereits vorstehend E. 9.4).\n\nGerade diese extrem lange Zeit erfolgloser Sanierungsbemühungen von gesamthaft rund\n17 Monaten indiziert überdies sehr deutlich, dass auch die vom Beschuldigten zu Beginn\nnoch als erfolgsversprechend erwogenen Sanierungsmassnahmen den (weiteren) Zusammenbruch der K.a.________ lediglich hinauszuzögern vermochten. Dass deswegen mit der\nBenachrichtigung des Richters zum Schutze der Gläubiger eigentlich gar nicht erst hätte zugewartet werden dürfen, erscheint naheliegend. Dieser Schluss wäre nun aber in der Tat nur\ndurch eine unzulässige ex-post-Betrachtung zu ziehen. Deswegen wurde dem Beschuldigten\nein entsprechender Vorwurf zu keinem Zeitpunkt - auch nicht ansatzweise - gemacht. Vielmehr liegt sein Fehlverhalten darin, aus den klar gescheiterten Sanierungsbemühungen und\nden Vorgaben der Revisionsstelle nicht die richtigen Schlüsse gezogen, sondern vielmehr in\nEigenregie die Sanierung viel zu lange versucht und so den fälligen Konkurs der\nK.a.________ während mindestens weiteren acht Monaten verschleppt zu haben.\n\n9.6.9 Bei all den heutigen Darlegungen und Behauptungen zu seinem eigenen damaligen Wissen\nscheint der Beschuldigte schliesslich auch völlig zu verdrängen, dass er selbst es war, welcher seinen damaligen \"Mitstreitern\" N.________, S.________ und dem Beschuldigten\nI.________ bereits gegen Ende Juni 2012 (nach dem kläglichen Scheitern des Sanierungsprojekts \"ORION\") in einer E-Mail klar und deutlich mitteilte, sie müssten zugeben, dass die\nKapitalbeschaffung auf dem normalen, routinemässigen Weg nicht geklappt habe, was ein\nFiasko sei. Weiter mutmasste der Beschuldige, dass die Aktionäre der K.a.________ geschockt wären, wenn sie wüssten, dass die Kassen leer sind und sie nicht einmal die Löhne\nbezahlen könnten. Überdies wurde in dieser E-Mail auch klar dargelegt, dass der (als mögliche weitere Sanierung ins Auge gefasste) weitere Weg extraordinär und so oder so eine einzige Verlegenheitslösung sei, was missfalle, und dass sie nun so weit seien, dass es jeder\nGläubiger nunmehr sehr wahrscheinlich schaffen würde, beim Richter erfolgreich den Konkurs zu verlangen (act. 20/101). Wer als berufserfahrener Rechtsanwalt seinen \"Mitstreitern\"\nbereits Mitte 2012 ein Fiasko bei der Kapitalbeschaffung offenbart und für die eigentlich konkursreife K.a.________ explizit nur noch eine \"Verlegenheitslösung\" vorschlagen kann, welche dann in den nächsten sechs Monaten in keiner Weise zum Erfolg führt, der weiss allerspätestens danach nur zu gut, dass es nun endgültig vorbei ist, jegliche Toleranzfristen zu\nEnde sein müssen und zwingend Massnahmen nach Art. 725 Abs. 2 OR zu ergreifen sind.\n\n"}