{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n9.6.4 Sodann tätigt der Beschuldigte mit der im Rahmen der Berufungsbegründung vorgetragenen\nBehauptung, er hätte - da er damals nach wie vor mit einer erfolgreichen Kapitalsuche gerechnet habe - die K.a.________ per Ende 2012 als nicht überschuldet betrachten dürfen\nund daraus ergebe sich direkt, dass bei ihm keine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestanden habe (OG GD 3/9 N 4), einen (weiteren) klassischen Zirkelschluss. Hinzu\nkommt, dass der Beschuldigte gerade weil - wie er selbst ausführte - die Revisionsstelle\nmehrfach klargestellt hatte, dass eine abschliessende Beurteilung der aktivierten Entwicklungskosten des Produkts J.________ nicht möglich sei und daher nicht von einer stabilen\nBilanz der K.a.________ gesprochen werden könne, seinen blinden Optimismus hätte hinterfragen und für klare Verhältnisse sorgen müssen. Indem er sich auch nach rund neun Monaten völlig erfolglosen Sanierungsbemühungen weiterhin bewusst gegen eine solche zwingend notwendige und gesetzlich vorgeschriebene Klärung entschied, stellte er sich bewusst\nblind und nahm damit auch das Weiterführen der K.a.________ als überschuldete Gesellschaft sowie eine Verschlimmerung deren Finanzlage bzw. das Entstehen eines beträchtlichen Verschleppungsschadens - und somit eine von der Rechtsprechung so bezeichnete\nnachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB - bewusst in Kauf. Er handelte somit diesbezüglich zumindest eventualvorsätzlich.\n\n9.6.5 Anzumerken bleibt, dass dem Beschuldigten selbst dann nicht geholfen wäre, wenn man -\nwofür aber keine ernsthaften Hinweise erkennbar sind - hinsichtlich der Vermögenseinbusse\nbloss von Fahrlässigkeit ausginge. Denn wer sich als Verwaltungsrat angesichts der ihm bekannten finanziellen Schieflage bzw. Überschuldung der von ihm geführten Gesellschaft unbeirrt auf einen Erhalt einer Geschäftsidee um jeden Preis konzentriert, sich dabei in völliger\nVerkennung der Realität als Sanierungsverwaltungsrat eines Start-up-Unternehmens wähnt,\nnicht akzeptieren will, dass niemand mehr Risikokapital in eine überschuldete Gesellschaft\nmit einem während Jahren erfolglosen Produkt einzuschiessen bereit ist, völlig ignoriert, dass\nper Ende 2012 keine konkrete Aussicht auf eine zeitnahe Beschaffung des erforderlichen Kapitals bestand und auf diese Weise die Gläubigerschutzinteressen, für die er auch verantwortlich ist, bewusst in den Hintergrund stellt, verletzt seine Berufspflichten in schwerer\nWeise. Mit anderen Worten müsste dem Beschuldigten in jedem Fall vorgeworfen werden,\nzumindest aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit mit der Benachrichtigung des Richters viel zu\nlange zugewartet und in völlig verantwortungsloser Weise das Risiko der Verschlimmerung\nder Finanzlage und die möglicherweise fatalen Konsequenzen für die Gläubiger ausgeblendet zu haben. Das weitere blinde Vertrauen auf das Produkt J.________ sowie die reine\nHoffnung auf frisches Kapital bzw. Finanzierungsrunden aus dem Nichts, waren zumindest in\ngröbster Weise leichtfertig und reichten bei Weitem nicht aus, um in seinem Fehlverhalten als\nVerwaltungsrat lediglich eine leichte Fahrlässigkeit zu erblicken.\nSeite 45/54\n\n9.6.6 Der Beschuldigte liess auch noch darauf hinweisen, dass sich aus den Akten kein anderes\nMotiv für sein Handeln ergebe, als die K.a.________ als Sanierer über die Runden zu bringen. Mithin soll er mit Wissen und Willen ein berufsbezogenes Verbrechen ohne ein Tatmotiv\nbegangen haben (OG GD 3/9 N 84). Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt\n(OG GD 2/2 S. 5), setzen weder Vorsatz noch Eventualvorsatz ein Tatmotiv voraus und handelt auch nicht nur vorsätzlich, wer einen Vorteil für sich selbst beabsichtigt. Hinzu kommt folgende strafrechtliche Binsenwahrheit: So wenig wie aus einem erwiesenen Tatmotiv ein\ndeutliches Indiz oder gar Beweis für eine Täterschaft herausgelesen werden kann, darf in einem nicht erkennbaren oder unaufgeklärten Tatmotiv auch kein deutliches Entlastungsindiz\ngesehen werden. Zudem ist auch nochmals daran zu erinnern, dass dem Beschuldigten kein\nAbsichtsdelikt vorgeworfen wird.\n\n9.6.7 Auch wenn der erstmals in der Replik erwähnte Hinweis auf einen möglichen Sachverhaltsirrtum (OG GD 3/11 N 24) wohl nicht ernst gemeint sein dürfte, dazu kurz Folgendes: Wer sich\nbewusst bzw. wie der Beschuldigte durch blindes Ignorieren objektiv feststellbarer gegenteiliger Anhaltspunkte für ein \"Nichtwissen\" entscheidet, kann sich nach der Rechtsprechung\nnicht darauf berufen, er habe die Tatbestandsverwirklichung nicht für möglich gehalten. Wer\nweiss, dass er nichts weiss oder nichts wissen will, irrt nicht. Bewusste Nichtkenntnis eines\nSachverhalts ist somit jedenfalls nicht als Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB zu\nbehandeln (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2022 E. 2.2.4.4).\n\n"}