{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n9.6.1 Der Beschuldigte bestreitet zu Recht nicht, dass ihm seine Stellung als Verwaltungsrat der\nK.a.________ und auch die damit verbundenen umfassenden Aufgaben und unentziehbaren\ngesetzlichen Pflichten jederzeit bestens bekannt waren. Gleiches gilt auch mit Bezug auf das\nWissen um den Straftatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 StGB.\n\n9.6.2 Die Vorinstanz zeigte - wie oben bereits mehrfach erwähnt; vgl. dazu u.a. E. 8.3.2 - detailliert\nund mit zutreffender Begründung auf, wie noch vor dem Eintritt des Beschuldigten in den\nVerwaltungsrat der K.a.________ das umfassende Sanierungsprojekt \"ORION\" aufgegleist\nund damit ein Versuch unternommen worden war, den im Frühjahr 2012 auf wenigstens\nCHF 3 Mio. geschätzten Finanzierungsbedarf zu decken. Dieses Projekt brachte jedoch\nkeine nennenswerten neuen Mittel und scheiterte schon bald. Auf die diesbezüglichen zutref-\nSeite 43/54\n\nfenden Ausführungen der Vorinstanz, welche im Berufungsverfahren in keiner Weise bestritten wurden, kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II./4.2.1-3). Dass der Beschuldigte aus dieser ihm bekannten Ausgangslage bereits bei seinem Amtsantritt den Schluss ziehen musste,\ndass sich auch allfällige künftige Kapitalbeschaffungen äussert schwierig gestalten werden,\nbedarf - auch wenn der Beschuldigte dies im Berufungsverfahren (ohne nähere Begründung\nnotabene) anders sehen will - keiner weiteren Erläuterungen. In der Folge gelang es denn\nauch dem Beschuldigten bis Ende 2012 - mit Ausnahme der bereits mehrfach thematisierten\nCHF 300'000.00 - nicht ansatzweise, das dringend notwendige Kapital zu beschaffen oder\nzumindest einigermassen verbindliche diesbezügliche Zusagen zu erhalten. Trotzdem hat\nder Beschuldigte in der Folge völlig bewusst auch im Jahr 2013, d.h. nachdem bereits\nwährend rund neun Monaten auch seine sämtlichen weiteren Sanierungsbemühungen nicht\ngefruchtet hatten und sich die finanzielle Lage der K.a.________ weiter verschlechtert hatte,\nweiterhin auf das Erstellen einer Zwischenbilanz verzichtet und insbesondere auch die längst\nnotwendige Überschuldungsanzeige unterlassen. Dabei waren ihm seine Stellung als Verwaltungsrat der K.a.________ sowie die sich daraus ergebenden gesetzlichen Handlungsvorschriften von Art. 725 OR (Titel: \"Anzeigepflichten\") wie erwähnt umfassend bekannt. Mithin beging er die ihm vorgeworfenen Unterlassungen mit Wissen und Willen und somit vorsätzlich.\n\nAlsdann nahm der Beschuldigte auch in Kauf, dass sich durch seine Unterlassungen die Finanzlage der K.a.________ weiter verschlechterte und sich folglich das Haftungssubstrat für\ndie Gläubiger noch mehr reduzierte. Dieser Schluss lässt sich ohne Weiteres bereits aus seinem aus Drittsicht völlig risikobehafteten Festhalten an seiner utopischen Sanierungsstrategie ziehen. Hinzu kommt, dass er auch sämtliche Warnungen und Aufforderungen der Revisionsstelle fast schon provokativ ignorierte. Nochmals sei erwähnt, dass die Treuhand- und\nRevisionsgesellschaft R.________ bereits im Bericht zum Jahr 2011 völlig unzweideutig auf\nmöglicherweise überbewertete aktivierte Entwicklungskosten hinwies sowie erhebliche Zweifel an der Fortführung der Unternehmenstätigkeit der K.a.________ äusserte. Der Schluss\nauf Eventualvorsatz erfolgt, entgegen der Vorbringen des Beschuldigten im Rahmen der Berufungsbegründung (OG GD 2/9 S. 39 f.), somit aufgrund klar feststellbarer äusserer Umstände, ohne dass es hierfür weitere \"Beweistatsachen\" oder zusätzliche \"Sachumstände\"\nbzw. die Analyse \"ganzer Entwicklungskontexte\" bräuchte bzw. seitens des Gerichts gar\n\"Mutmassungen\" irgendwelcher Art getätigt werden müssten.\n\nWas der Beschuldigte schliesslich aus der seines Erachtens nicht ausreichend beleuchteten\nRolle des Beschuldigten I.________ bzw. der im Rahmen der vorinstanzlichen Herleitung\ndes Vorsatzes angeblich nicht klaren Trennlinie zwischen diesem und ihm selbst (OG GD 3/9\nN 102) im Zusammenhang mit der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes zu seinen Gunsten herleiten will, erschliesst sich dem Gericht nicht.\n\n9.6.3 Wie der Beschuldigte unter den gegebenen klaren Umständen weiterhin die Meinung vertreten lassen kann, dass kein Vorsatzbeweis habe erbracht werden können, ist nicht nachvollziehbar. So gab er selbst ja an, dass er selbstverständlich die Verpflichtungen als Verwaltungsrat gekannt habe und ihm nach dem Ausstieg des Privatklägers klar gewesen sei, dass\nsie (gemeint war die K.a.________) ein ernsthaftes Problem, ein \"Riesenproblem\" gehabt\nhätte. Zudem war ihm gemäss eigenen Angaben auch bewusst, dass jede Kapitalsuche ein\nRisiko darstellt (SE GD 9/1/3 S 18 und 25). Daneben stellte der Beschuldigte selbst immer\nSeite 44/54\n\nwieder klar, dass er seine Entscheide im vollen Bewusstsein des \"Riesenproblems\" bzw. der\ngescheiterten Finanzierung im als notwendig erachteten Umfang von CHF 3.0 Mio. gefällt\nund sich im Rahmen des \"kontinuierlichen Abwägens im Normenkonflikt zwischen Art. 717\nund 725 OR\" auch regelmässig ausdrücklich gegen eine Bilanzdeponierung (und somit auch\nden gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsschutz für u.a. die Gläubiger) entschieden habe. Er\nhandelte somit mit Bezug auf die inkriminierten Unterlassungen - wie bereits aufgezeigt -\nauch anerkanntermassen mit direktem Vorsatz.\n\n"}