{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n9.3 Die Staatsanwaltschaft hat dem Beschuldigten faktisch bereits eine recht lange Toleranzfrist\nvon einem vollen Jahr zugestanden, indem sie ihm - obwohl die K.a.________ bereits per\nEnde 2011 im Rahmen einer konsolidierten Bilanz eine Überschuldung von rund\nCHF 440'000.00 aufwies und überdies faktisch illiquid war - trotzdem eine Tatbestandserfüllung erst ab Ende 2012 zur Last legte. Ab diesem Zeitpunkt konnte und durfte der Beschuldigte indessen, auch wenn er dies umfassend anders darzustellen versucht, vernünftigerweise nicht mehr mit einer erfolgreichen aussergerichtlichen Sanierung der K.a.________ sowie deren dauerhaften finanziellen Gesundung und Wiederherstellung der Ertragskraft rechnen. Es bestanden schlicht keinerlei Aussichten mehr auf (weitere) konkrete erfolgsversprechende Sanierungsmassnahmen, welche innert kurzer Zeit hätten umgesetzt werden können. Vielmehr liess sich der Beschuldigte auch im Jahr 2013 weiterhin durch nicht nachvollziehbare eigene Hoffnungen leiten, dass sich schon noch jemand finden werde, welcher der\nK.a.________ völlig waghalsig Kapital zur Verfügung stellen könnte. Bei objektiver oder nur\nleicht selbstkritischerer Beurteilung hätte der Beschuldigte erkennen müssen, dass die\nK.a.________ nicht mehr zu retten war. Das Produkt J.________ brachte nie einen nennenswerten Ertrag und alle vermeintlich erfolgsversprechenden Sanierungsbestrebungen des\nJahres 2012 hatten sich in Luft aufgelöst. Damit endete aber auch zwingend eine dem Beschuldigten äusserst grosszügig bis dahin zuerkannte Toleranzfrist von immerhin einem Jahr.\nDer Beschuldigte hätte mithin eine Zwischenbilanz erstellen sowie die Überschuldungsanzeige nun endlich nachholen müssen. Durch das weitere Zuwarten bzw. die Unterlassungen\nwurde der bei kritischer Betrachtung völlig absehbare bzw. ohnehin unvermeidbare Konkurs\nder K.a.________ nur noch weiter hinausgezögert, was in keiner Weise mehr im Interesse\nder Gläubiger liegen konnte. Der Beschuldigte verletzte durch seine Unterlassungen bzw.\ndas Nichtbeachten seiner unentziehbaren gesetzlichen Verpflichtungen gemäss Art. 725 OR\nelementare, gesetzlich vorgeschriebene Sorgfaltsplichten in krasser Weise. Dies ist ihm im\nEinklang mit der zitierten Bundesgerichtspraxis als arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB anzulasten.\n\n9.4 Entgegen seiner persönlichen Ansicht (OG GD 3/9 S. 11) musste der Beschuldigte damals\nnicht mehr alles Menschenmögliche und in seinen Kräften Stehende tun, um die\nSeite 42/54\n\nK.a.________ durchzubringen, ja er durfte dies gar nicht mehr. Denn der Zeitpunkt, an dem\nklar wurde, dass die Kapitalbeschaffung nicht mehr gelingen würde, war nach objektiven Gesichtspunkten bereits eingetreten. Daran vermögen auch die zahlreichen, im Rahmen der\nSachverhaltsfeststellung bereits umfassend geprüften Einwände des Beschuldigten nichts zu\nändern.\n\n9.5 Aufgrund des Gesagten unterliess es der Beschuldigte während des gesamten ihm zur Last\ngelegten Verschleppungszeitraums - und somit während einer Zeitspanne von sage und\nschreibe acht Monaten -, seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen. Ein derart langes\nZuwarten würde auch die einem Schuldner - nach dem Ergreifen notabene echter bzw. aussichtsreicher Sanierungsmassnahmen - zustehende allenfalls weitere Toleranzfrist ohnehin\ndeutlich übersteigen. Dies unabhängig davon, ob man diese bei höchstens vier bis sechs\nWochen, 60 oder 90 Tagen ansetzen wollte. Acht Monate sind auf jeden Fall nicht mehr \"eine\nrelativ kurze Frist\" oder \"eine kurze Zeitspanne\". Hinzu kommt, dass ihm zuvor faktisch bereits eine überlange Toleranzfrist von neun Monaten zugestanden worden war, als \"Sanierungsverwaltungsrat zu amten\". Die steten und wortreichen Beteuerungen des Beschuldigten, wonach er auch im Jahre 2013 noch \"pflichtbewusst und interessenwahrend\" einer \"Sanierungspflicht\" zu Gunsten der K.a.________ nachzukommen hatte und folglich die \"Bilanzdeponierungspflicht\" (und somit die Gläubigerschutzinteressen) weiterhin in den Hintergrund\nhätten treten sollen, nur weil man weiterhin \"das Marktpotential\" der Software J.________,\nwelche über Jahre keinerlei nennenswerten Erträge zu generieren vermochte, weiterhin am\nKapitalmarkt austesten wollte, sind reinste Utopie bzw. Wunschdenken.\n\n9.6 Im Rahmen des Vorgesagten steht als Zwischenergebnis fest, dass der Beschuldigte durch\nseine Pflichtverletzungen im massgeblichen Zeitraum 1. Januar 2013 bis tt.mm.2013 bzw.\ndie dadurch bewirkte Verschleppung des Konkurses der K.a.________ den objektiven Tatbestand der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllte. Der dadurch verursachte Verschleppungsschaden liegt bei rund CHF 165'000.00.\n\n9.6 Sodann erfüllte der Beschuldigte auch den subjektiven Tatbestand der Misswirtschaft. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden,\ndenen sich das Gericht uneingeschränkt anschliesst (OG GD 1 E. III./9). Dennoch wird nachfolgend auf einige zentrale Punkte und vor allem diejenigen Teilaspekte eingegangen, welche der Beschuldigte bereits im bisherigen Verlauf des Strafverfahrens ins Zentrum rückte\nund sodann auch zum Kernthema seiner Berufung machte.\n\n"}