{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n8.8.3 Aufgrund dieser umfassenden und zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz hatte sich die finanzielle Lage der K.a.________ (ganz allgemein die Vermögenslage und gleichzeitig auch\ndie Überschuldung) ab Januar 2013 bis zur Konkurseröffnung vom tt.mm.2013 noch weiter\num CHF 166'900.00 verschlimmert. Der von der Anklage ins Feld geführte Konkursverschleppungsschaden von mindestens CHF 165'000.00 steht mithin ebenfalls fest. Zutreffend\naber für die Fallbeurteilung irrelevant ist die Feststellung des Beschuldigten im Rahmen seiner Berufungsbegründung (OG GD 3/9 S. 11 N 15), dass der Vorinstanz bei der Feststellung\nder \"Tatzeit\" ein kleiner Fehler unterlaufen ist und ihr Schuldspruch letztlich den von ihr\nselbst erwähnten \"Verschleppungszeitraum\" Januar 2013 - 20 August 2013 betraf. Völlig unverständlich ist indessen, wie der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsbegründung wie\nauch der Replik trotzdem die Ansicht vertreten kann, es dürfe kein Bezug auf Geschehnisse\ndes Jahres 2013 genommen werden bzw. es bleibe rechtlich ohne Belang, was ab Januar\n2013 passiert sei oder hätte passieren können (OG GD 3/9 N 16), oder gar den Schluss ziehen will, die Vorinstanz habe \"den inkriminierten Zeitraum per 31. Dezember 2012 begrenzt\n(OG GD 3/11 N 25). Dem Beschuldigten wurde äusserst grosszügig in subjektiver Hinsicht\neine zusätzliche \"Erkenntniszeit\" bis Ende 2012 zugestanden. Relevant sind folglich die im\nTatzeitraum 1. Januar 2013 bis tt.mm.2013 perpetuierenden Unterlassungen des Beschuldigten bzw. die damit versuchsachte Verschlimmerung der Finanzlage der K.a.________ (bzw.\neben erst der in dieser Zeit entstandene Verschleppungsschaden). Gerade insoweit ist aber -\nwie auch von der Staatsanwaltschaft zutreffend vorgetragen (OG GD 2/2 S. 6) - sehr wohl\nund letztlich im Rahmen der nachfolgenden Subsumtion einzig von Belang, was im Jahre\n2013 \"passierte\" (Verschlimmerung der Finanzlage) oder eben \"nicht passierte\" (zum Gegenstand der Anklage gemachte Untätigkeit bzw. Unterlassungen des Beschuldigten).\n\n9. Rechtliche Subsumtion des massgeblichen Ausgangssachverhalts\n\n9.1 Wie aufgezeigt, war der Beschuldigte während des gesamten massgeblichen Zeitraums\n(Ende 2012 bis zur Konkurseröffnung vom tt.mm.2013) Verwaltungsrat und somit formelles\nOrgan der K.a.________. Ihm kam dabei gemäss Art. 29 lit. a StGB in Vertretung der\nK.a.________ die in Art. 165 StGB erwähnte Schuldnereigenschaft zu (strafrechtliche Organhaftung). Wie sich der Beschuldigte die Arbeit mit dem Beschuldigten I.________ aufgeteilt\nSeite 41/54\n\nhatte bzw. wer der beiden in welcher Form operativ aktiv war, spielt - wie bereits von der Vorinstanz zutreffend dargelegt (OG GD 1 E. III./6) - keine Rolle.\n\n9.2 Der Beschuldigte beruft sich umfassend auf die Sorgfalts- und Treuepflicht des Art. 717 OR,\nwelche er damals für die K.a.________ hätte übernehmen müssen. Wie oben dargelegt, ändert diese Verantwortung an der dem Verwaltungsrat gleichzeitig vom Gesetzgeber auferlegten Verpflichtung zur Erstattung einer Überschuldungsanzeige nichts. Der Verwaltungsrat\nkann und darf nicht einseitig die Aktionärsinteressen wahrnehmen, sondern muss bei einer\nsich abzeichnenden und vor allem bei einer bereits eingetretenen Überschuldung gemäss\nArt. 725 Abs. 2 OR auch zu Gunsten der Gläubiger aktiv werden. Insofern ist die vorgeschriebene Benachrichtigung des (Konkurs-)Richters grundsätzlich zwingend. Sie darf nur während\neiner gewissen Toleranzfrist zu Gunsten der Interessen der Gesellschaft aufgeschoben werden. Die Zulässigkeit des Aufschubs ist indessen stets an die Grundvoraussetzung geknüpft,\ndass konkrete und auch für aussenstehende Dritte nachvollziehbare Aussichten (\"Drittmannstest\") auf eine aussergerichtliche nachhaltige finanzielle Sanierung und Wiederherstellung der Ertragskraft der eigentlich bereits konkursreifen Gesellschaft bestehen.\n\n"}