{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n schuldigte - allerspätestens Ende 2012 erkennen konnte und musste, dass die bisherigen\nSanierungsmassnahmen in keiner Weise die erhoffte Wirkung gebracht hatten und folglich -\nbei einer objektiven bzw. selbstkritischen Betrachtung - bereits mit diesen der früher oder\nspäter ohnehin unvermeidbare Konkurs der K.a.________ bloss noch hinausgezögert wurde.\nJegliche Toleranzfrist war somit zu Ende und der Beschuldigte hätte die eigentlich schon\nfrüher fällige Überschuldungsanzeige unverzüglich nachholen müssen. Die bloss erhoffte\n\"Rekapitalisierung-Sanierung\" war gescheitert. Für diese Konklusion braucht es - entgegen\nder reinen Behauptung des Beschuldigten (OG GD 3/9 S. 34) - weder das Gutachten eines\nSachverständigen noch vertieftes Wissen im Bereich Venture-Finanzierungen, speziell im\nBereich Software-Technologie und Cybercrime-Abwehr. Vielmehr reicht hierzu eine realistische, objektive Lagebeurteilung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten, welche insbesondere auch die zuvor während rund neun Monaten trotz intensivsten Bemühungen gescheiterten Sanierungsphase berücksichtigt, aus. Zudem lagen diesbezüglich die bereits\noben beschriebenen und von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend berücksichtigten unzweideutigen Feststellungen der Revisionsstelle der K.a.________ vor. Die Revisionsstelle hat\ndenn auch - entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (OG GD 3/9 S. 16), welche er\ndurch keinerlei konkreten Anhaltspunkte untermauert - ihm zu keinem Zeitpunkt einen Sukkurs gegeben, sondern stets Klartext gesprochen und bereits im Bericht zum Jahr 2011 auf\nmöglicherweise überbewertete aktivierte Entwicklungskosten bzw. auf erhebliche Zweifel an\nder Fortführung der Unternehmenstätigkeit der K.a.________ hingewiesen. Wenn der Beschuldigte dies heute nach wie vor anders sehen will, kann dies nach der Wortwahl der\nStaatsanwaltschaft nur noch als reine, vom Prinzip Hoffnung genährte \"Vogel-Strauss-Politik\"\nbezeichnet werden. Objektiv nachvollziehbare Sanierungsmöglichkeiten bestanden keine\nmehr.\n\n8.7.1 Dem Beschuldigten wird nicht ein aktives Tun, sondern eine pflichtwidrige Untätigkeit in Form\n(1) der unterlassenen Erstellung einer Zwischenbilanz sowie (2) der nicht erfolgten Überschuldungsanzeige beim zuständigen Gericht vorgeworfen. Diese zwei inkriminierten Unterlassungen stehen unbestrittenermassen fest, d.h. der Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt\nals Verwaltungsrat für die K.a.________ eine Zwischenbilanz im Sinne von Art. 725 Abs. 2\nOR erstellen lassen oder entsprechend seiner unentziehbaren Pflicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 7\nOR) eine Überschuldungsanzeige beim Gericht gemäss dieser Bestimmung erstattet.\n\n8.7.2 Die Vorinstanz reduzierte den massgeblichen \"Verschleppungszeitraum\" aufgrund der Bindungswirkung der Anklage auf den Zeitraum 1. Januar 2013 bis tt.mm.2013. Somit war auch\nbloss zu prüfen, wie sich die finanzielle Lage der K.a.________ in dieser Zeit verändert hatte.\nDabei ist vorab auf die zutreffende Feststellung der Vorinstanz hinzuweisen, dass es bei der\nBemessung des Fortführungsschadens bzw. \"Verschleppungsschadens\" irrelevant ist, ob die\nerfolgten Zahlungen geschäftsmässig begründet waren oder nicht. Mit der rechtzeitigen Benachrichtigung des Richters und der in casu absehbaren Konkurseröffnung wären die Interessen der K.a.________ denjenigen der Konkursgläubiger gewichen und hätten sämtliche\nOrgane der K.a.________ ihre (Vertretungs-)Ermächtigungen verloren. Nicht berücksichtigt\nwerden könnte einzig allfälliger (vorgezogener) Aufwand für später ohnehin notwendige Liquidationshandlungen. Solcher wurde in casu indessen seitens des Beschuldigten nie bezahlt.\nSeite 40/54\n\n8.8.1 Zuzustimmen ist auch der von der Vorinstanz begründet hergeleiteten Folgerung, dass sich\ndie finanzielle Situation der K.a.________ im Verlaufe des Jahres 2013 weiter verschlimmerte. Eine gegenteilige Einschätzung wurde denn auch vom Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt ernsthaft vorgetragen. Die begründete Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich\ndie Passiven der K.a.________ im fraglichen Zeitpunkt wie von der Staatsanwaltschaft dargelegt um total rund CHF 103'900.00 erhöht hatten, überzeugt und das Gericht schliesst sich\ndiesem Fazit vollumfänglich an (OG GD 1 E. III./7.1). Sodann wurde diese Sachverhaltsfeststellung im Berufungsverfahren vom Beschuldigten nicht mehr ernsthaft in Frage gestellt.\n\n8.8.2 Auch die massgebliche Verringerung der Aktiven der K.a.________ - durch Überweisungen\nund Barbezüge zu Lasten des Kontos bei der Z.________Bank und desjenigen bei der\nAA.________Bank - im Gesamtumfang von gut CHF 63'000.00 wurde von der Vorinstanz detailliert überprüft und als zutreffend erachtet. Auch dieser überzeugenden Schlussfolgerung\nschliesst sich das Gericht an (OG GD 1 E. III./7.2). Im Berufungsverfahren wurde auch diese\nSachverhaltsfeststellung seitens der Beschuldigten zu Recht nicht beanstandet.\n\n"}