{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n8.6.7 Der Beschuldigte lässt demgegenüber zahlreiche Überlegungen auflisten, welche ihn damals\nbei seinem Entscheid, die Bilanz per Ende 2012 nicht zu deponieren und auch noch im Jahr\n2013 mit der Kapitalsuche weiterzufahren, geleitet hätten (OG GD 3/9 S. 13-17). Bei dieser\nnachgeschobenen und zudem völlig utopisch gefärbten Denkweise handelt es sich um\nreinste Schönfärberei. Insbesondere wird dabei - wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend\nvorgetragen (OG GD 2/2 S. 3) - gänzlich das zentrale Faktum ausgeblendet, dass zuvor die\nvom Beschuldigten im Rahmen derselben Parameter und somit aus denselben Überlegungen während rund neun Monaten intensiv versuchten Sanierungsbemühungen vollkommen\nerfolglos verlaufen waren bzw. selbst der Privatkläger als vom Beschuldigten hochgelobter\nFinancier mit Zugang zum grossen Geld (vgl. u.a SE GD 9/1/3 S. 20) bei der Kapitalsuche für\ndie K.a.________ klar gescheitert war. Folglich hatte die K.a.________ Ende 2012 nicht ansatzweise mehr verlässlichen Zugang zu ausreichender Liquidität, auch nur um die Kapitalsuche fortzusetzen. Ein (weiterer) konkreter Investor, welcher finanzielle Mittel in Form von\nEigenkapital oder zumindest im Rahmen eines Darlehens mit Rangrücktritt in die überschul-\nSeite 38/54\n\ndetet K.a.________ hätte einschiessen können/wollen, stand anerkanntermassen damals\nnicht in Aussicht.\n\n8.6.8 In der Berufungsbegründung wird wiederholt auf die nicht geschlagene \"Brücke zum Kapitalmarkt\", die Ausblendung des \"ganzen Komplexes Kapitalmarkt\", die \"fehlende Kapitalmarktbetrachtung\" hingewiesen bzw. dargelegt, dass die feste Beweisgrundlage die \"damalige\nSichtweise des Kapitalmarkts\" hätte sein müssen (OG GD 3/9 N 34, 36, 43 und 94). Ebenso\nwird dargelegt, dass es damals um den Erhalt von \"Venture Capital\" gegangen sei, und die\nFragestellung, ob sich noch Investoren hätten finden lassen, durch die Brille bzw. aus der\nSicht \"von Venture Capital-Investoren\" hätte betrachtet werden müssen, die Vorinstanz die\nFinanzierungsprinzipien verkenne, wie sie im Bereich \"Private Equity/Venture Capital\" gälten,\nund der Beschuldigte - anders als die Vorinstanz - damals \"alles aus der Perspektive des Kapitalmarktes (Venture Capital)\" bewertet habe. Aus Sicht der Verteidigung sei es im vorliegenden Fall also um \"Private Equity/Venture Capital\" gegangen bzw. hätten sich die Finanzierungschancen nach den entsprechenden Grundregeln/der entsprechenden Marktpraxis\ngerichtet, weil die K.a.________ ab Frühling 2012 \"sämtliche Eigenschaften einer sog. Startup Firma\" aufgewiesen habe. Diesem entscheidenden Punkt bzw. dass die Sanierungschancen für eine Start-up Firma ganz anders eingeschätzt würden und im Normalfall unvergleichlich höher lägen, als die Sanierungschancen für eine notleidende ältere Unternehmung,\nschenke das angefochtene Urteil keine Beachtung (OG GD 3/9 N 18, 25, 34, 40 f., 52, 78\nund 89). Zudem wird in der Replik ergänzt, dass im \"Venture-Capital-Bereich\" die Finanzierung einer jungen Firma oft nicht auf einen Schlag, sondern mittels Finanzierungsrunden erfolge und auch ein solches Szenario durchaus denkbar gewesen wäre (OG GD 11 S. 5\nN 15).\n\nEs ist zutreffend, dass im Bereich der Kapitalsuche für Start-up-Unternehmen besondere\n\"Gesetzmässigkeiten\" gelten. Indessen ist auch beachtlich, dass es in diesem Markt um die\nSuche von Risikokapital für die Gründungsphase eines Unternehmens geht, für welches bereits ein Geschäftsmodell mit einem hohen Wachstumspotential vorhanden sein muss. Diese\nVoraussetzungen erfüllte die K.a.________, auch wenn der Beschuldigte dies anders sehen\nmöchte, bereits im Frühling 2012 in keiner Weise mehr. Es ging nicht um den \"Start\" eines\nUnternehmens mit grossen Wachstumschancen, sondern um die Frage, ob ein zuvor mit\ngrossem Aufwand gestartetes und danach gescheitertes Geschäftsmodell einer zwischenzeitlich überschuldeten (Rumpf-)Gesellschaft in einer anderen Form überhaupt nochmals\nMarktchancen haben konnte. Somit liegt auch das nachgeschobene Argument, dass es sich\nbei der (ungenügenden) Zwischenfinanzierung in Höhe von CHF 300'000.00 um eine \"Finanzierungsrunde\" für ein junges Startunternehmen gehandelt habe, völlig quer in der Landschaft. Entscheidend kommt hinzu, dass der Beschuldigte, selbst wenn er sich damals (fälschlicherweise) noch als Start-up-Manager wähnte, die einschlägigen (Anzeige-)Pflichten\ndes Obligationenrechts zu beachten hatte, welche uneingeschränkt für alle in der Schweiz\ntätigen Aktiengesellschaften Gültigkeit haben. Zur Feststellung dieser einfachen und zugleich\nklaren Ausgangslage bedarf es - entgegen der wiederholten Vorbringen des Beschuldigten\nund seiner Verteidigung - keineswegs besonderer Fachkenntnisse, der nachträglichen Befragung N.________s als Zeugen oder gar eines Gutachtens.\n\n8.6.9 Im Endergebnis steht - auch in Kenntnis der umfassenden Einwände des Beschuldigten - mit\nder Vorinstanz fest, dass der Verwaltungsrat der K.a.________ - und somit auch der Be-\nSeite 39/54\n\n"}