{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n8.6.4 Der Beschuldigte und seine Verteidigung thematisierten im Rahmen der Berufungsbegründung sowie auch in der Replik die Frage der Liquidität der K.a.________ per Ende 2012. Dabei wurde insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, wonach die K.a.________ trotz der\nKapitalerhöhung vom 6. November 2012 per Ende 2012 illiquid gewesen sei, als aktenwidrig\nbezeichnet und darauf hingewiesen, dass die vorhandene Liquidität von rund\nCHF 125'000.00 ausgereicht habe, um die Firma über die Fertigstellung der Testsoftware\nhinaus am Leben erhalten zu können (OG GD 3/9 S. 31 OG GD3/11 N 20). Es ist zutreffend\nund wurde von der Vorinstanz auch entsprechend ausgeführt (OG GD 1 E. III./4.2.5), dass\ndie K.a.________ per 31. Dezember 2012 liquide Mittel in Höhe von CHF 126'962.47 aufwies. Diese Feststellung spielt vorliegend indessen keine bestimmende Rolle. Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, wonach die von N.________ eingebrachten\nCHF 300'000.00 innert nur weniger Tage faktisch zur Hälfte bereits aufgebraucht worden waren und dass den erwähnten flüssigen Mitteln per Ende 2012 nur schon Kreditoren im Umfang von CHF 241'630.70 gegenüberstanden (OG GD 1 E. III./4/2/4-5), blendet der Beschuldigte in seinen Vorbringen aus. Zudem handelt es sich hier eben gerade nicht um eine in der\nTat unzulässige \"ex-post-Betrachtung\", sondern eine nachträgliche Feststellung, in welcher\nfinanziellen Gesamtsituation sich die K.a.________, welche zudem bereits im Jahr 2012 keinerlei operativen Erträge zu generieren vermochte und ohne Forderungsverzichte einen Verlust von rund CHF 1.15 Mio. hätte ausweisen müssen (act. 25/9/366), damals befand. Daran\nändert sich auch nichts, wenn der Beschuldigte heute ohne jegliche nähere Substantiierung\nbehauptet (OG GD 3/11 N 21), damals \"logischerweise\" mit allen wichtigen Gläubigern in\nKontakt gestanden zu haben, um individuelle Lösungen zu finden.\n\n8.6.5 Die unter dem Titel \"weitere Mängel des angefochtenen Urteils\" im Rahmen der Berufungsbegründung vorgetragenen Behauptungen (OG GD 3/9 S. 31-34) sowie auch die zusätzlichen Gegenbemerkungen in der Replik (OG GD 3/11 S. 3 - 7) zeigen einzig auf, dass der\nBeschuldigte nicht zu einem kritischen Rückblick auf seine Tätigkeit als \"Sanierungsverwaltungsrat\" fähig erscheint bzw. andere Sichtweisen nicht akzeptieren kann (und will). Dass es\nihm letztlich primär um Sanierungsmassnahmen in Form von frischem Eigenkapital (\"Rekapitalisierung\") ging, ist offensichtlich. Wieso indessen die umfassend begründete und zutreffende Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es auch im Jahre 2013 keine konkrete Aus-\nSeite 37/54\n\nsicht mehr auf eine nachhaltige Finanzierung (Rekapitalisierung) gab (OG GD 1 E. III./5.2),\nfalsch sein sollte, wird nicht dargelegt. Weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft haben bei ihren Schlussfolgerungen \"in unzulässiger Weise spekuliert\". Überdies hat die Vorinstanz die Herleitung des spätesten Zeitpunkts, ab welchem nach menschlichem Ermessen\neine (weitere) Kapitalbeschaffung schlicht nicht mehr realistisch sein konnte, auch nicht\n\"weitgehend auf der Grundlage einer ex-post Betrachtung\" vorgenommen. Es kann diesbezüglich auf die bisherigen gerichtlichen Erwägungen verwiesen werden. Die entsprechenden\nVorwürfe des Beschuldigten stossen mithin ins Leere.\n\n8.6.6 Entscheidend ist jedoch ohnehin die Situation per Ende 2012. Entgegen der steten Behauptungen des Beschuldigten hätten dannzumal sehr wohl konkrete und vor allem solvente Investoren zumindest in Aussicht stehen müssen, um (weiterhin) auf eine berechtigte Chance\nfür einen Sanierungserfolg schliessen zu können. Unbestritten ist, dass es - trotz intensiver\nBemühungen des Beschuldigten und vor allem auch des Privatklägers - im Laufe des Jahres\n2012 lediglich gelungen war, eine einzige Person zu einer Investition zu veranlassen, wobei\nder entsprechende Betrag von CHF 300'000.00 bei Weitem nicht den als notwendig erachteten mindestens rund CHF 1.0 Mio. entsprach und zudem nach nur wenigen Tagen zur Hälfte\nbereits wieder aufgezehrt war. Eine Verbesserung der bereits seit Ende 2011 bestehenden finanziellen Schieflage der K.a.________ war damit in keiner Weise verbunden. Zudem zog\nsich der Privatkläger bereits Mitte 2012 zurück, was gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten ein Riesenproblem gewesen sei. Wie der Beschuldigte im Rahmen dieser Ausgangslage damals weiterhin eine berechtigte Hoffnung hegen konnte, dass der \"Kapitalsuche\" im Jahr 2013 dann plötzlich Erfolg beschieden werden könnte, ist nicht nachvollziehbar.\nSomit hatten die bisherigen Sanierungsmassnahmen nicht die erhoffte Wirkung gebracht. Zudem gingen weiterhin auch keine Erträge ein. Dies hätte wiederum zu einer kritischeren Betrachtung der Situation führen müssen und dabei wäre erkennbar geworden, dass ein Zuwarten oder wiederum nur geringe Finanzierungen früher oder später ohnehin unvermeidbar\nzum Konkurs der K.a.________ führen würde. Der Beschuldigte hätte somit die Überschuldungsanzeige unverzüglich nachholen bzw. erkennen müssen, dass ein noch längeres Zuwarten weder im Interesse der Gläubiger noch demjenigen der Gesellschaft (und ihrer Aktionäre) liegen konnte.\n\n"}