{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-07-11", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-28_2022-07-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_28_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaa49e7cfa7cb0a21ca4d3e0a0c869e6d94e54cc122013a165be855a95754fd135c054a0112b4c1bb8c9e7994abef3d2950&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_28", "Checksum": "f29cd66346debbdb536059438c85fb34"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 28"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Misswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:54:12", "Checksum": "0e735a80da14d0d87e00d08d900a37f1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 11.07.2022 S 2021 28\nRegeste:\nMisswirtschaft | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n8.6.1 Entgegen der in der eigentlichen Berufungsbegründung vertretenen Ansicht des Beschuldigten (OG GD 3/9 S. 12) war die K.a.________ ab Frühling 2012 in keiner Weise \"ökonomisch\nbetrachtet direkt mit einer Start-up Firma zu vergleichen\". Weder ergibt sich dies - wie behauptet - aus den Akten, noch vermag der Beschuldigte eine solche Ausgangslage mit seinen Vergleichen auch nur ansatzweise darzulegen. Vielmehr war es so, wie der Beschuldigte\nerstaunlicherweise kurz zuvor selbst darlegte (OG GD 3/9 S. 9), dass die K.a.________ zum\nZeitpunkt seines Eintritts \"bereits weitgehend am Boden lag\" bzw. in den Jahren zuvor (anerkanntermassen nicht durch den Beschuldigten selbst) heruntergewirtschaftet worden war.\nWieso sich diese Ausgangslage mit der \"Entledigung der K.b.________\" im August 2012 wesentlich geändert haben könnte, ist beim besten Willen nicht ersichtlich. Die entsprechende\nBehauptung des Beschuldigten wurde bereits durch die Vorinstanz umfassend und zutreffend widerlegt (OG GD 1 E. III./4.1). Dass der Beschuldigte diese Erwägungen in der Berufungsbegründung - ohne nähere Begründung notabene - als \"vor allem kapitalmarktmässig\"\nfalsch bezeichnet und der Software J.________, mit welcher die K.b.________ ja nicht den\ngeringsten Erfolg hatte, im Rahmen der Zukunftsperspektiven für die K.a.________ gleichzeitig eine hohe Funktionalität mit grossem Benutzernutzen zusprach bzw. dieses Produkt als\n\"in jeder Hinsicht genügend robust und leistungsfähig\" bezeichnete, um \"gegen die Konkurrenz im Bereich Cybercrime/Verschlüsselungstechnologie bestehen zu können\" (OG GD 3/9\nS. 28), muss als pure Euphorie bezeichnet werden. In den Akten finden die entsprechenden\nBehauptungen des Beschuldigten indessen nirgends auch nur ansatzweise eine Stütze.\n\n8.6.2 Der Beschuldigte anerkannte bereits im Rahmen seiner Befragung durch die Vorinstanz,\ndass der Ausstieg des Privatklägers, welcher eben die erhofften CHF 3.0 Mio. hätte bringen\nsollen, per Ende Juni 2012 ein Riesenproblem für die K.a.________ gewesen sei. Zudem\ngab er selbst an, dass eine (weitere) Investorensuche schon sehr anspruchsvoll und der einzige Hoffnungsschimmer (die Software J.________) noch nicht verkäuflich gewesen sei;\ndiesbezüglich hätten sie noch Anpassungen vornehmen müssen. Wieso er danach (offenbar\nzusammen mit dem Beschuldigten I.________) weiterhin eine Sanierung der K.a.________\nversuchte, die letztlich einzig darin bestand, die K.b.________ per 20. August 2012 in Konkurs gehen zu lassen und danach weiterhin zu hoffen, dass die K.a.________ nun alles übernehmen könne und es dann schon gut komme, zumal es sich beim Produkt J.________ um\n\"ein ganz anderes Produkt\" gehandelt habe, an welchem \"irgendetwas dran\" sei, welches\n\"kein Hirngespinst\" sein könne, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Vielmehr wollte der Beschuldigte offensichtlich ganz einfach nicht wahrhaben, dass trotz intensiver Suche über längere Zeit das notwendige Kapital nicht mehr gefunden werden konnte und somit die\nK.a.________, welche weiterhin laufend Kosten generierte, keine neuen Gelder in Aussicht\nhatte und einzig über das (noch) nicht verkäufliche Produkt J.________ verfügte, unter objektiven Gesichtspunkten ganz einfach nicht mehr zu retten war.\n\n8.6.3 Im Rahmen seiner Berufungsbegründung behauptete der Beschuldigte weiter, die Zwischenfinanzierung von November 2012 (in Höhe von CHF 300'000.00) zeige auf, dass seine \"gezielte und seriöse Kapitalsuche-Arbeit\" erfolgreich gewesen sei bzw. damit sei bewiesen,\nSeite 36/54\n\ndass die K.a.________ zu jenem Zeitpunkt noch \"kapitalmarktfähig\" gewesen sei (OG GD\n3/9 S. 29 f.). Dabei handelt es sich indessen wiederum um eine rein subjektive Einschätzung,\nwelche insbesondere an der bereits aufgezeigten Überschuldung nichts zu ändern vermochte. Zudem blendet der Beschuldigte vollständig aus, dass er sein für das Jahr 2012 anvisiertes Ziel von mindestens CHF 1.0 Mio. trotz intensiver Suche bei weitem nicht erreicht\nhatte. Sodann verfällt der Beschuldigte in eine Art Zirkelschluss, wenn er die Kapitalmarktfähigkeit der K.a.________ letztlich gar mit dem Argument herbeizuschreiben versucht, dass\nN.________ nicht in die Gesellschaft investiert hätte, wenn er nicht überzeugt gewesen wäre,\ndass nach ihm weitere Kapitalgeber gefunden würden, und dass durch diese \"Start-Finanzie-\nrung\" die Chancen für die weitere Kapitalsuche merklich gestiegen seien. Der umfassend begründeten Schlussfolgerung der Vorinstanz (OG GD 1 E. III./5.1-4), wonach (spätestens) per\nEnde 2012 im Rahmen einer \"ex-ante-Perspektive\" keine reellen und konkreten Sanierungsmassnahmen (mehr) ersichtlich gewesen seien, mittels welchen die K.a.________ unverzüglich und nachhaltig hätte saniert werden können, vermag der Beschuldigte - ausser eigenen\nBehauptungen und euphorischen Mutmassungen - nichts entgegenzusetzen.\n\n"}